Entlassmanagement im Klinikum Vest

Entlassmanagement

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

bei der Entlassung orientieren wir uns nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.
Bereits im Aufnahmeprozess erfolgt eine Einschätzung des zu erwartenden poststationären Unterstützungsbedarfs. An der Organisation der Entlassung arbeiten die verschiedenen Berufsgruppen unseres Hauses und externe Institutionen zusammen.

Nun hat der Gesetzgeber zum 27.06.2017 den § 39 SGBV verabschiedet, der noch eindeutigere Regelungen zum Entlassmanagement im Rahmen der Krankenhausbehandlung beinhaltet, als die Prozesse, die wir im Sinne einer guten Patientenorientierung schon lange umgesetzt haben.

bestimmten Fällen ist jedoch nach Abschluss der Krankenhausbehandlung noch weitere Unterstützung erforderlich, um das Behandlungsergebnis zu sichern. Eine entsprechende Anschlussversorgung kann beispielsweise eine medizinische oder pflegerische Versorgung umfassen, die ambulant oder in stationären Einrichtungen der Rehabilitation oder Pflege erfolgt. Aber auch z. B. Terminvereinbarungen mit Ärzten, Physiotherapeuten, Pflegediensten oder Selbsthilfegruppen sowie die Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen bei der Kranken- oder Pflegekasse können von dieser Anschlussversorgung umfasst sein.

Das Krankenhaus ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Entlassung der Patienten aus dem Krankenhaus vorzubereiten. Das Ziel des Entlassmanagements ist es, eine lückenlose Anschlussversorgung zu organisieren. Dazu stellt das Krankenhaus fest, ob und welche medizinischen oder pflegerischen Maßnahmen im Anschluss an die Krankenhausbehandlung erforderlich sind und leitet diese Maßnahmen bereits während des stationären Aufenthaltes ein. Ist es für die unmittelbare Anschlussversorgung nach dem Krankenhausaufenthalt erforderlich, können in begrenztem Umfang auch Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel, Soziotherapie und Häusliche Krankenpflege verordnet oder die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Bei Bedarf wird das Entlassmanagement auch durch die Kranken-/ Pflegekasse unterstützt.

Sie werden über alle Maßnahmen des Entlassmanagements durch das Krankenhaus informiert und beraten. Alle geplanten Maßnahmen werden mit ihnen abgestimmt. Wenn Sie es wünschen, werden Ihre Angehörigen oder Bezugspersonen zu den Informationen und Beratungen hinzugezogen.

Das Gesetz schreibt vor, dass für die Durchführung eines Entlassmanagements und die Unterstützung durch die Kranken-/Pflegekasse hierbei Ihre Einwilligung in schriftlicher Form vorliegen muss.

Im Rahmen des Entlassmanagements kann es erforderlich werden, dass das Krankenhaus Kontakt z. B. zu Ärzten, Heilmittelerbringern (z. B. Physiotherapeuten oder Ergotherapeuten) oder Lieferanten von Hilfsmitteln und/oder zu der Kranken- oder Pflegekasse aufnehmen muss. Dann kann es notwendig sein, die Patientendaten zu diesem Zweck an diese Beteiligten zu übermitteln. Dies setzt jedoch Ihre schriftliche Einwilligung voraus. Diese kann mittels der Einwilligungserklärung erfolgen, die Ihnen bei der Aufnahme gereicht wird und mit der Sie  Ihre Zustimmung zum Entlassmanagement und der damit verbundenen Datenübermittlung ebenso erklären können, wie zur Unterstützung des Entlassmanagements durch die Kranken-/Pflegekasse sowie der damit verbundenen Datenübermittlung..

Krankenhäuser können Aufgaben des Entlassmanagements an niedergelassene Ärzte bzw. Einrichtungen oder ermächtigte Ärzte bzw. Einrichtungen übertragen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber vorgesehen. Sollte diese Form des Entlassmanagements speziell für die ggf. erforderliche Anschlussversorgung in Frage kommen, werden unsere Patienten gesondert informiert und um die diesbezügliche Einwilligung gebeten.

Wenn Sie kein Entlassmanagement wünschen und/oder die Kranken-/Pflegekasse dabei nicht unterstützen soll, erteilen Sie keine Einwilligung. Wird trotz bestehenden Bedarfs kein Entlassmanagement durchgeführt, kann dies dazu führen, dass Anschlussmaßnahmen möglicherweise nicht rechtzeitig eingeleitet werden oder beginnen können. Bei Anträgen auf Leistungen der Kranken-/Pflegekassen kann eine spätere Antragstellung zur Folge haben, dass der Leistungsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.

Haben Sie bereits in die Durchführung des Entlassmanagements schriftlich eingewilligt, möchten die Einwilligung jedoch zurücknehmen, können Sie diese jederzeit schriftlich widerrufen.
  • Betrifft der Widerruf die Durchführung des Entlassmanagements insgesamt, erklären Sie den vollständigen Widerruf gegenüber dem Krankenhaus.
  • Betrifft der Widerruf ausschließlich die Einwilligung in die Unterstützung des Entlassmanagements durch die Kranken-/Pflegekasse, so erklären Sie den Widerruf schriftlich gegenüber der Kranken-/ Pflegekasse und dem Krankenhaus.
Je nach Widerruf kann trotz bestehenden Bedarfs kein Entlassmanagement durchgeführt werden oder dieses nicht durch die Kranken-/Pflegekasse unterstützt werden. Dies kann dazu führen, dass Anschlussmaßnahmen möglicherweise nicht rechtzeitig eingeleitet werden oder beginnen. Bei Anträgen auf Leistungen der Kranken- oder Pflegekassen kann eine spätere Antragstellung zur Folge haben, dass ein Leistungsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.

Bei Rückfragen zum Entlassmanagement geben wir oder die Kranken-/Pflegekasse gern weitere Auskünfte.

Dokumente in leichter Sprache

Die Dokumente in leichter Sprache dienen der barrierefreien Information von Menschen mit Lese- und Lernschwierigkeiten sowie Menschen mit psychischer Beeinträchtigung und Schwierigkeiten bei Konzentration und Aufmerksamkeit.
Zwecks Gewährleistung einer verständlichen Aufklärung über das Entlassmanagement und Vermittlung der Tragweite der Einwilligungserklärung, sollen bei Patienten mit den vorgenannten Beeinträchtigungen zukünftig die anliegenden modifizierten Fassungen in leichter Sprache genutzt werden.

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