Aktuell hoffen in Deutschland mehr als 9.000 erkrankte Menschen auf der Warteliste, durch die Transplantation eines Organs wieder ein normales Leben führen zu können. Dem gegenüber stehen im Rahmen der Organspende jährlich weniger als 3.000 Organe, die transplantiert werden können.
Seit 2019 finden sich an allen Krankenhäusern in Deutschland benannte Transplantationsbeauftragte, wie Herrn Torben Henrich an der Paracelsus-Klinik Marl und Frau Dr. Raute Riege am Knappschaftskrankenhaus in Recklinghausen.
Frau Dr. Raute Riege beantwortet im Folgenden die meist gestellten Fragen rund umd das Thema Organspende.
Dr. Raute Riege:
Entscheidend für die Organ- und Gewebespende ist nicht, wie alt eine Person ist, sondern ihr allgemeiner Gesundheitszustand und der Zustand der Organe, also das biologische Alter. Generell gilt aber, dass sich bei jüngeren Verstorbenen mehr Organe zur Transplantation eignen als bei älteren. Auch eine einzige funktionstüchtige Niere eines mit über 70 Jahren verstorbenen Menschen kann einem Dialysepflichtigen wieder ein fast normales Leben schenken.
Die zentrale Vermittlungsstelle Eurotransplant hat ein spezielles Programm entwickelt, in dessen Rahmen Organe älterer Menschen an ältere Patienten der Warteliste vergeben werden. Für Gewebe wie Augenhornhäute und Knochen gibt es keine Altersgrenze, Sehnen und Bänder können bis zum Alter von 65 Jahren gespendet werden. Für eine Hautspende gilt eine Obergrenze von 75 Jahren.
Nach unten gibt es keine Altersgrenze für eine Organ- und Gewebespende. Bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr entscheiden die Eltern über die Zustimmung oder Ablehnung zur Organ- und Gewebespende. Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche einer Organentnahme selbst widersprechen, ab 16 können sie entscheiden, ob sie zustimmen oder eine Entnahme ablehnen.
Dr. Raute Riege:
Nein, dies ist nicht möglich. Das Transplantationsgesetz (TPG) enthält klare Vorgaben für eine transparente und patientenbezogene Organverteilung durch die unabhängige Vermittlungsstelle Eurotransplant in Leiden (Holland). Die postmortale Vergabe von gespendeten, vermittlungspflichtigen Organen erfolgt nach § 12 Transplantationsgesetz ausschließlich nach medizinischen Kriterien, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für geeignete Patientinnen und Patienten auf einer Warteliste. Die Vermittlungsregeln werden in Richtlinien der Bundesärztekammern festgelegt und sind Grundlage jeder Vermittlungsentscheidung.
Eine Verteilung der zur Verfügung stehenden Spenderorgane, unabhängig von medizinischen Kriterien, zum Beispiel Einkommen, Herkunft oder etwa dem Versicherungsstatus, ist damit rechtlich ausgeschlossen.